72 Stunden sind 72 Stunden – oder doch länger?
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (meist schlicht „Datenpanne“ genannt) muss nach dem Wortlaut des Artikel 33 EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemeldet werden, […]