Die EU-Kommission hat heute den Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich (UK) angenommen. Der Durchführungsbeschluss der EU Kommission basiert auf einem überarbeiteten Entwurf, der am 17.06.2021 durch die EU Mitgliedsstaaten gebilligt wurde.
Damit ist die „Zitterpartie“ um den Datenfluss aus der Europäischen Union nach UK – zumindest für die nächsten vier Jahre – beendet. Der Datenfluss nach UK ist damit, wie vor dem Brexit, unkompliziert möglich. Den Abschluss von Standardvertragsklauseln oder ähnlicher Instrumente bedarf es in diesem Fall nun nicht mehr.
Wesentliche Entscheidungsgrundlage für die EU Kommission war, dass das Vereinigte Königreich die Regelungen der DSGVO im Wesentlichen in nationales Recht überführt hat und den Zugriff durch Sicherheitsbehörden von der Genehmigung eines unabhängigen Rechtsorgans abhängig gemacht hat. Für den Fall eines Verstoßes kann in UK Klage beim ‘Investigatory Powers Tribunal‘ (kurz IPT, deutsch: „Gericht für Ermittlungsbefugnisse“) eingereicht werden.
Zum ersten Mal in der Geschichte der Angemessenheitsbeschlüsse wurde eine „Verfallsklausel“ aufgenommen. Danach endet der Angemessenheitsbeschluss nach Ablauf von vier Jahren am 27.06.2025, sofern er nicht verlängert wird. Für die Verlängerung ist das gleiche Verfahren wie für die ursprüngliche Beschlussfassung vorgesehen.
Autor: Fabian Dechent