Jedem Beschäftigten steht der sog. Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Arbeitgeber auf Mitteilung sämtlicher verarbeiteter personenbezogener Daten zu. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser personenbezogenen Daten. Da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zum Umfang dieses Rechts auf Erhalt einer Kopie ergangen ist, herrschte in der Praxis hierzu bislang große Rechtsunsicherheit. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wegweisendes Urteil gesprochen, oder etwa doch nicht?
Der Ausgangsfall
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Auskunft über seine vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten und forderte die Überlassung einer Kopie dieser Daten. In der ersten Instanz wurde die Klage hinsichtlich der Überlassung einer Kopie abgewiesen. Dagegen legte der Mitarbeiter Berufung ein und bekam vor dem Landesarbeitsgericht zumindest teilweise Recht. Das Berufungsgericht entschied, dass dem Mitarbeiter das Recht auf Erhalt einer Kopie zustehe, dass davon aber nicht die Herausgabe von Kopie von E-Mails, die den Namen des Mitarbeiter enthalten, umfasst ist. Hiergegen legte der Mitarbeiter Revision ein, so dass sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigten hatte, ob das Recht auf Datenkopie auch das Recht auf Erhalt einer Kopie von E-Mails umfasst.
Die Entscheidung des BAG
Die Revision des Mitarbeiters hatte vor dem zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit die Vor-Instanz und urteilte, dass dem Mitarbeiter in diesem Fall kein Recht auf Erhalt von E-Mail-Kopien zusteht. Dabei ließ das BAG allerdings offen, ob dieses Recht den Arbeitnehmer grundsätzlich zustehen kann, denn die Revision blieb „lediglich“ erfolglos, weil der Klageantrag des Mitarbeiters zu unbestimmt war. Das BAG entschied, dass bei klageweiser Einforderung von E-Mail-Kopien diese so genau bezeichnet werden müssen, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung genau bezieht. Da dem Klageantrag diese genaue Bezeichnung fehlte, entschied das BAG zugunsten des Arbeitgebers.
Auswirkungen für die Praxis
Leider bleibt damit die grundsätzliche Frage nach dem Umfang des Rechts auf Erhalt einer Kopie von personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO weiter offen, da das BAG zu dieser Frage in diesem Verfahren nicht Stellung nehmen musste.
Das Urteil ist jedoch gleichwohl für die alltägliche Praxis in Unternehmen in die Kategorie „wegweisend“ einzuteilen. Denn nach wie vor werden Ansprüche nach Art. 15 DSGVO in der Regel „pauschal“ geltend gemacht. Die meisten Beschäftigten fordern den Arbeitgeber zur Beauskunft über sämtliche zur Person gespeicherten Daten auf, ohne diesen Anspruch weiter zu präzisieren. In diesen Fällen wird die Frage, ob damit auch E-Mails „herausgegeben“ werden müssen, klar verneint werden können. Denn die Arbeitnehmer müssen bei Antragstellung künftig jede einzelne E-Mail so genau bezeichnen, dass im Falle eines möglichen Vollstreckungsverfahrens unzweifelhaft klar ist, welche E-Mail vom Anspruch umfasst ist. Damit verschiebt sich der Arbeitsaufwand zu einem erheblichen Teil auf den Anspruchsteller und die Unternehmen werden im gleichen Maße entlastet.
Unsere Datenschutz-Experten unterstützen Sie gerne bei Anfragen von Betroffenen und bei der Beantwortungen von Auskunftsanfragen. Gerne können Sie hierzu Herrn Rechtsanwalt Dechent kontaktieren.
Autor: Fabian Dechent