OVG Schleswig-Holstein: Unternehmen dürfen Facebook Fanseiten benutzen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein entschied im Berufungsprozess (Az. 4 LB 20/13), dass Unternehmen Facebook Fanseiten unterhalten dürfen. Damit setzten sich die klagenden Unternehmen auch in der zweiten Instanz gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) durch.

Das ULD hatte den betroffenen Unternehmen in einem Bescheid untersagt Facebook Fanseiten zu erstellen und zu nutzen. Bereits erstellte Facebook Fanseiten hätten entfernt werden sollen. Als Grund führte das ULD an, dass die Datenverarbeitung von Facebook nicht dem deutschen Datenschutzrecht entspreche. Unter Androhung eines Bußgeldes wurden die Unternehmen aufgefordert, ihre Facebook Fanseiten zu löschen. Einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen diesen Bescheid folgte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig. Die Unternehmen dürften die Seiten weiter betreiben, da sie hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich seien (Newsletter 12/2013).

Datenschutz: Unternehmen nicht verantwortlich

Daraufhin ging das ULD in Berufung und scheiterte jetzt vor dem OVG. Dieses bestätigte die Ansichten des VG, wonach deutsches Datenschutzrecht auf Facebook Fanseiten nicht anwendbar und die Unternehmen damit datenschutzrechtlich nicht verantwortlich seien. Die bloße Bereitstellung anonymisierter Statistiken über das Nutzerverhalten durch Facebook begründe eine solche Verantwortung nicht. Die Unternehmen hätten zudem keinen Einfluss darauf, wie Facebook mit den erhobenen Daten umgehe und welche Daten erhoben werden.

Vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten

Des Weiteren beanstandete das OVG, dass das ULD ein vorgeschriebenes mehrstufiges Verfahren nicht eingehalten hätte. Vor der Aufforderung zur Abschaltung hätten die Betreiber der Fanseiten zuerst zur Umgestaltung der Datenverarbeitung aufgefordert werden müssen. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Zumindest in dieser Hinsicht kann bezweifelt werden, inwieweit eine solche Aufforderung praktischen Erfolg gehabt hätte, geht das OVG doch gerade davon aus, dass die Unternehmen keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung haben.

ULD geht in Revision

Das ULD hat jedoch zwischenzeitlich erklärt, dass es gegen das Urteil des OVG in Revision geht. Die Revision wurde vom OVG zugelassen, da wesentliche relevante Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt seien, so z.B. welches Datenschutzrecht bei der Nutzung der Fanseiten in Deutschland anzuwenden sei.

Das OVG hätte die Grundrechtsrelevanz und eine ‚organisatorische Einheit‘ von Facebook und den Unternehmen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, bei der Datenverarbeitung durch die Nutzung der Facebook Fanseiten nicht hinreichend gewürdigt, so der Leiter des ULD Dr. Thilo Weichert.

Die Entscheidung des ULD in Revision zu gehen bedeutet für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, dass die gerichtliche Erlaubnis der Nutzung von solchen Fanseiten noch nicht rechtskräftig ist. Klarheit herrscht somit noch nicht. Allerdings ist auch das vom ULD ausgesprochene Verbot der Nutzung ebenfalls noch nicht rechtskräftig, sofern gegen den Bescheid Rechtsmittel eingelegt wurden. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten daher den Prozess aufmerksam verfolgen, um auf ein eventuelles Verbot angemessen reagieren zu können. Mit dem Fall muss sich nun das Bundesverwaltungsgericht befassen.