Kontroverse Urteile in Bezug auf Wettbewerbsrecht und DSGVO

Das LG Würzburg hat in seinem Beschluss vom 13.09.2018 (Akt.-Z. 11 O 1741/18) mit dem Verstoß gegen die DSGVO ein nach § 3a UWG abmahnfähiges Wettbewerbsverhalten angenommen und damit an Entscheidungen vor der DSGVO angeknüpft.

Eine Rechtsanwältin hatte auf ihrer Homepage eine 7-zeilige Datenschutzerklärung, bei der nach der DSGVO erforderliche Angaben fehlten, bereitgestellt. Außerdem war die Homepage, wie es bei der Erhebung personenbezogener Daten erforderlich ist, nicht verschlüsselt. Ein Mitbewerber mahnte daraufhin ab und stellte beim LG Würzburg einen Antrag auf Unterlassung.  Das Gericht gab diesem statt, da ein Verstoß gegen die DSGVO eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstelle.

Keine klare Linie

Wirklich klar wird aus der Entscheidung jedoch nicht warum ein DSGVO-Verstoß eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG darstellt. Mithin umgeht das LG Würzburg die Frage, ob die in der DSGVO aufgeführten Regelungen abschließend sind. Das OLG Hamburg hat hierzu in seinem Urteil vom 25.10.2018 (Akt.-Z. 3 U 66/17) konkreter Stellung bezogen. Das OLG lehnt eine abschließende Regelung, wie sie in der Literatur vertreten wird, ab. Vielmehr regle Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Frage der Verbandsklage. Hierfür sprächen insbesondere die Art. 77-79 DSGVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DSGVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe offen lässt.

LG entscheidet kontrovers zu OLG

Das LG Wiesbaden hingegen ist in seiner Entscheidung vom 05.11.2018 (Akt.-Z. 5 0 214/18) der Auffassung, dass die DSGVO abschließende Regelungen zur Durchsetzung der eigenen Rechte bereit halte und daher eine Anwendung des UWG nicht einschlägig sei. Es sieht die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO genannten Organisationen als abschließend an und erkennt auch keine Rechtsschutzlücke die durch das UWG geschlossen werden müsse. Auch das LG Bochum hatte bereits am 07.08.2018 (Akt.-Z. I-12 O 85/18) ähnlich argumentiert.

Da sich Literatur und diverse Datenschutzbehörden nicht einig sind, liegt es am BGH oder dem EuGH in einer hoffentlich baldigen Entscheidung ein klares Ergebnis zu schaffen.