Google Analytics: Problematische Bereitstellung der Daten

Google Analytics ist das meist verwendete Web-Analyse-Programm (Zeitschrift für Datenschutz, Ausgabe 3/2011). Google Inc. bietet zwei Versionen seines Web-Analyse-Programmes an. Eine kostenlose Standardversion und eine kostenpflichtige Premiumversion. Beide weisen aber ein datenschutzrechtliches Problem in der Bereitstellung der Daten auf.

Google Analytics ist weit verbreitet

Die Verfügbarkeit einer kostenlosen Version, mit ausreichenden Tools zur Web-Analyse, lässt vermuten, dass eine sehr große Zahl an Webseitenbetreibern diese Möglichkeit zur Erhebung, Speicherung und Verwendung von Nutzungsdaten verwendet und deren Anzahl noch steigen wird. Bereits im Jahr 2009 nutzte annähernd die Hälfte der 50.000 beliebtesten deutschen Onlineangebote Googles Dienst zur Webanlayse. Durch das kostenlose Angebot  ist es prinzipiell jedem Betreiber einer Website möglich, deren Nutzungsdaten zu erfassen und auszuwerten, indem diese an Google gesendet und durch Google Analytics verarbeitet werden. Um die gewünschten Nutzungsdaten erfassen und auswerten zu können, verwendet Google seinen asynchronous tracking code, der bereits sehr kurze Aktivitäten auf einer Webpage registrieren kann.

Wie Google Analytics die Daten bereitstellt könnte für den Nutzer zu rechtlichen Problemen führen

Besonderes Augenmerk verdient ein Teil von Googles Produktbeschreibung bezüglich der kostenlosen Version seines Dienstes Google Analytics. Auf der Homepage des Dienstes heißt es zum Unterschied von Standardversion und Premiumversion: „Für Google Analytics Premium-Kunden sind die Datenlimits höher und sie haben Zugang zu allen Daten – nicht nur zu Stichproben.“ (FAQ, Stand 24.3.2014). An anderer Stelle bewirbt Google einen weiteren Vorteil seiner Premiumversion: „Vereinbarungen zu den Eigentumsrechten an den Daten und Kontrolle darüber, wie die Daten geteilt werden“ (Übersicht, Stand 24.3.2014). Offensichtlich betrachtet sich Google als (Mit-)Eigentümer der erhobenen Daten, der dem Premiumnutzer (Mit-)Eigentum an diesen verschaffen kann. Des Weiteren wird die Kontrolle über die Teilung der Daten versprochen, d.h. das der Standardnutzer keinerlei Kontrolle über die Erstellung der Stichprobe haben dürfte.

Welche Daten erhält der Nutzer?

Hier stellen sich zwei Fragen. Zum einen ist unklar, von welchem Datenpool hier gesprochen wird. Erhebt Google Analytics in der Standardversion lediglich Stichproben der Besucherdaten und wertet diese aus? Oder werden zwar alle Besucherdaten erfasst und ausgewertet, aber dem Nutzer der Standardversion nur eine Stichprobe der ausgewerteten Daten zur Verfügung gestellt? Im letzteren Fall schließen sich gleich mehrere Probleme an. Wird die Stichprobe zufällig oder von Google bewusst bestimmt? Für die letztere Version – dem Nutzer wird nur eine Stichprobe der ausgewerteten Daten bereitgestellt – dürfte schon allein der Nutzen des Web-Analyse-Programms sprechen. Zufällig erhobene Stichproben können eine nicht unerhebliche Verfälschung nach sich ziehen. Zudem ist es gerade Sinn und Zweck dieser Programme, das Datenaufkommen und Nutzerverhalten zu den verschiedensten Zeiten und unter unterschiedlichen Bedingungen zu erfassen und auszuwerten, um dem Kunden eine Möglichkeit zu geben, aus den gewonnen Erkenntnissen Konsequenzen zu ziehen. Daher erscheint es wahrscheinlich, dass Google sämtliche Nutzerdaten erfasst und ggf. auswertet, dem Betreiber der Homepage aber nur eine Stichprobe dieser Daten zur Verfügung stellt.

Betreiber der Internetseite könnte Auskunftsanspruch nicht nachkommen

Geht man davon aus, stellt sich für den Betreiber der Website das Problem, wie er dem Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eines Besuchers seiner Seite nachkommen kann. Gemäß § 34 BDSG hat jeder Betroffene i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG anlasslos das Recht zur Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Unter Umständen stehen dem Standardnutzer, aufgrund der Stichprobe, aber gar nicht die Daten zur Verfügung, die der Betroffene verlangt und auf deren Auskunft er ein Recht hat. Nach der Rechtslage und Nutzungsbedingungen von Google ist der Betreiber der Seite für die Einhaltung des Datenschutzrechts verantwortlich. Der Umgang mit Google Analytics bleibt damit von der rechtlichen Beurteilung her spannend. So weit die Aufsichtsbehörden jedoch den bereits bekannten und festgelegten Weg im Umgang mit dem Tool nicht in Frage stellen, ist zumindest Rechtssicherheit in Bezug auf die Aufsichtsbehörden für die derzeitigen Benutzer gegeben.