Facebook Fanseiten: ULD unterliegt in Berufung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein entschied im Berufungsprozess (Az. 4 LB 20/13), dass Unternehmen Facebook Fanseiten unterhalten dürfen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wollte Unternehmen verbieten, Facebook Fanseiten zu nutzen. Bestehende Seiten hätten entfernt werden sollen.

Das ULD hatte es mehreren Unternehmen untersagt, Facebook Fanseiten zu unterhalten. Als Grund führte es an, dass die Datenverarbeitung von Facebook nicht dem deutschen Datenschutzrecht entspreche. Unter Drohung eines Bußgeldes wurden die Unternehmen aufgefordert, ihre Fanseiten zu löschen. Einer Klage der betroffenen Unternehmen dagegen folgte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig. Die Unternehmen dürften die Seiten betreiben, da sie hierfür nicht datenschutzrechtlich verantwortlich seien (Newsletter 12/2013).

Daraufhin ging das ULD in Berufung und scheiterte vor dem OVG. Dieses bestätigte die Ansichten des VG, wonach deutsches Datenschutzrecht auf die Facebook Fanseiten nicht anwendbar und die Unternehmen damit datenschutzrechtlich nicht verantwortlich seien. Die bloße Bereitstellung anonymisierter Statistiken durch Facebook begründe eine solche Verantwortung nicht. Die Unternehmen hätten zudem keinen Einfluss darauf, wie Facebook mit den erhobenen Daten umgehe. Des Weiteren beanstandete das OVG, dass das ULD ein vorgeschriebenes mehrstufiges Verfahren nicht eingehalten hätte. Vor der Aufforderung zur Abschaltung hätten die Betreiber der Fanseiten zuerst zur Umgestaltung der Datenverarbeitung aufgefordert werden müssen. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid des ULD rechtswidrig.

Die Entscheidung bedeutet für Unternehmen und auch für öffentliche Einrichtungen, dass sie weiterhin Fanseiten auf Facebook betreiben dürfen.