eAU, eRezepte und Co

Teil II: Digitalisierungsoffensive im Gesundheitswesen – Fokus Datenschutz

Na, nutzen Sie bereits das eRezept? Sammeln Sie weiterhin fleißig Ihre Ausfertigungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder gehören die rosa Zettel, die ohnehin nur mühsam in die Brieftasche passten, bereits Ihrer Vergangenheit an? Es scheint, als werde Stück für Stück Realität, was sich lange angekündigt hat: Die Digitalisierung unseres Gesundheitssystems. Wir liefern Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick über einige der geplanten und erfolgten Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung des Gesundheitssystems und erklären, worauf Sie beim Datenschutz achten sollten.

Was ist geplant?

Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat bereits früh ambitionierte Ziele für die Digitalisierungsstrategie gesteckt. Bis 2025 sollen demnach mindestens 80 Prozent der gesetzlich Versicherten über eine elektronische Patientenakte („ePA“) verfügen, bis Ende 2025 inklusive digital unterstütztem Medikationsmanagement. Die hierfür erforderlichen Daten sollen unter anderem über das eRezept bereitgestellt werden. Bis 2026 soll es in mindestens 60 Prozent der hausärztlich unterversorgten Regionen zudem eine Anlaufstelle für assistierte Telemedizin geben. Im gleichen Jahr erfolgen laut dem Strategiepapier bereits 80 Prozent der Kommunikationsvorgänge im Gesundheits- und Pflegewesen papierlos.

Da die Vorgaben zur Versorgung im Gesundheitswesen und der Pflege auf verschiedene Gesetze aufgeteilt sind, finden die Novellierungen häufig im Rahmen von Änderungsgesetzen statt. Im Kern der Änderungen stehen dabei insbesondere das Fünfte, Zehnte und Elfte Buch Sozialgesetzbuch.

Was wurde bereits umgesetzt?

Der Grundstein für die heutige Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben wurde bereits Ende 2015 mit Einführung des E-Health-Gesetzes gelegt, auf dem die Telematikinfrastruktur aufgebaut wurde. Ende 2019 war es dann endlich so weit: Die „App auf Rezept“ fand Einzug in das deutsche Gesundheitswesen. Auf Basis des Digitale-Versorgung-Gesetzes konnten Leistungserbringer nun digitale Gesundheitsanwendungen verordnen. Gleichzeitig wurden die Vorgaben für die telemedizinische Behandlung im Rahmen von Videosprechstunden gelockert. Die Einführung einer ePA war damals schon Kern der verfolgten Digitalisierungsstrategie. Da die seinerzeit bestehenden Gesetze zur Patientenakte bereits in die Jahre gekommen waren und nicht mehr dem Stand der Technik entsprachen, sollten zunächst mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz 2020 die datenschutzrechtlichen Weichen für die ePA gestellt werden. Schließlich wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens am 14. Dezember 2023 durch den Bundestag beschlossen, wonach die ePA für alle gesetzlich Versicherten ab Januar 2025 eingerichtet wird. Direkt spürbar ist bereits jetzt die verpflichtende Einführung des eRezeptes seit dem 01. Januar 2024. Um diese Daten dann auch für die Forschung nutzbar zu machen, sieht das ebenfalls im Dezember 2023 beschlossene Gesundheitsdatennutzungsgesetz Datenverarbeitungsprivilegien für die Forschung vor (wir berichteten hierzu in Teil I unserer Reihe).

Was ist zum Datenschutz zu beachten?

Digitalisierung ist weit mehr, als die Vermeidung von Papier. Sie fordert neben Vernetzung und Verfügbarkeit auch Sicherheit und Praktikabilität. Bei diesen Punkten darf der Datenschutz zweifelsohne nicht außer Acht gelassen werden, er darf aber auch nicht absolutes Argument gegen jenen technischen Fortschritt sein. Als Verantwortliche sind neben den Leistungserbringen und Krankenkassen so zum Beispiel auch Arbeitgeber aufgerufen, den Schutz der personenbezogenen Daten im täglichen Umgang voranzutreiben. Insbesondere Gesundheitsdaten sind dabei besonders zu schützen, beispielsweise bei der Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nutzen Sie die Digitalisierung im Gesundheitswesen, um Ihre Prozesse und Ihre Technik dem aktuellen Stand anzupassen. Apropos, sind Ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen auch diesbezüglich auf dem aktuellen Stand? Wir beraten hierzu gerne.