Datenschutz und Strafrecht: Klage vor dem LG Berlin wegen Datendiebstahls

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen zwei Beschuldigte Anklage wegen des Ausspähens von Daten und Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben. Der Fall verdeutlicht die strafrechtliche Relevanz des BDSG, da eine Anklage aufgrund von Verstößen gegen das BDSG bisher eine Seltenheit darstellt.

Den beiden Angeklagten, ein Lobbyist und ein IT-Systemadministrator, wird vorgeworfen gemeinschaftlich Daten aus dem Bundesgesundheitsministerium entwendet zu haben. Der IT-Systemadministrator kopierte demnach rechtswidrig die Daten und verkaufte sie an den angeklagten Lobbyisten, der sich dadurch einen Informationsvorsprung verschaffen wollte. Beachtenswert an diesem Fall ist, dass sich die Staatsanwaltschaft Berlin bei ihrer Anklage auch auf Normen des BDSG stützt und den beiden Angeklagten einen Verstoß gegen das BDSG vorwirft. Das Urteil steht aus.

Das BDSG enthält strafrechtliche Regelungen, die nicht im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Gleichwohl stellen die Regelungen eine Rechtsgrundlage für eine staatliche Verfolgung und Anklage bei Verstößen dar. Zu nennen wären hier die §§ 43 und 44 BDSG, die in Verbindung miteinander u.a. die vorsätzliche und unbefugte Erhebung und Verarbeitung von Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, gegen Entgelt unter Strafe stellen. Anklagen und rechtskräftige Verurteilungen, die sich auf § 44 BDSG stützen wie im vorliegenden Fall, sind besonders selten, da der Täter hier vorsätzlich oder mit Bereicherungsabsicht handeln muss. Allerdings beruft sich in jüngster Vergangenheit auch der BGH vermehrt auf die strafrechtlichen Regelungen des BDSG (Az. 2 StR 591/11, Az. 1 StR 32/13). Unsere Erfahrung aus der Beratungspraxis lehrt uns, dass die Dunkelziffer der Verstöße u.a. von Datendiebstahl gegen Entgelt wahrscheinlich um ein Vielfaches höher ist.

Die nebenstrafrechtliche Funktion des BDSG sollte, trotz der geringen Zahl an Verurteilungen, nicht unterschätzt werden. In einer Welt mit zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsabläufen und Informationskanälen könnten diese Regelungen in der Rechtspraxis an Bedeutung gewinnen.