Datenschutz und Automotive: Deutscher Anwaltverein fordert einheitliche Regelungen zu Fahrzeugdaten

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach zum Anlass genommen, einheitliche Regeln zum Umgang mit Fahrzeugdaten zu fordern.

In seinem Urteil (Urteil v. 12.8.2014 – Az. AN 4 K 13.01634) vertrat das VG Ansbach die Ansicht, dass der Einsatz von sog. Dash-Cams – das sind Kameras, die i.d.R. auf dem Armaturenbrett befestigt das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug aufzeichnen, um u.a. einen Unfallhergang nachvollziehen zu können – Autos unter bestimmten Bedingungen gegen deutsches Datenschutzrecht verstoße. Ein solcher Fall liege z.B. vor, wenn die Aufnahmen nicht zu privaten oder familiären Zwecken angefertigt werden. Das Amtsgericht (AG) München wiederum bejahte eine Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen in einem Zivilprozess (Beschluss v. 13.8.2014 – Az. 345 C 551/14). Der Zusammenschluss der Landesbehörden für Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (sog. „Düsseldorfer Kreis“) vertritt wiederum die Auffassung, dass der Einsatz von Dash-Cams unzulässig sei. Ausnahmen würden nur der private und familiäre Gebrauch darstellen, womit der Düsseldorfer Kreis die Meinung des VG Ansbach teilt.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat nun diese widerstreitende Meinungslage zum Anlass genommen, um generell einheitliche Regelungen über die Nutzung von Fahrzeugdaten zu fordern. Dabei geht es dem DAV um sämtliche Daten, die ein modernes Fahrzeug heutzutage in verschiedensten Modulen sammelt. Der DAV merkt an, dass diese Fahrzeugdaten neben Fahrer und Halter auch für den Hersteller, Versicherungen und Strafverfolgungsbehörden von Interesse seien. Letztere hätten auch nach § 34 BDSG einen Anspruch auf die Daten. Der DAV verweist auf das Risiko, dass der Grundsatz, dass eine Beschlagnahmung der Daten von einem Richter angeordnet werden muss, umgangen werden könnte. Da die Daten theoretisch permanent veränderbar bzw. löschbar seien, könnten sich die Polizeibehörden wohl in jedem Fall auf Gefahr in Verzug berufen. Die Lösung müsse daher die Möglichkeit einer freiwilligen und widerrufbaren Einwilligung sein, die eindeutig festlegt, wer wann welche Daten aus dem Fahrzeug erhält. Zudem wird gefordert, dass der Betroffene als erster Einblick in die Daten erhält und zwar bevor die Datenweitergabe erfolgt.

Ähnliche Forderungen hatten schon der 52. Verkehrsgerichtstag und der Thüringische Datenschutzbeauftragte geäußert (Newsletter 3/2014).