Cookie-Richtlinie: Google schafft Fakten

Wie und in welchem Umfang Webseiten-Betreiber den Besucher auf den Einsatz von Cookies hinweisen müssen ist rechtlich umstritten. Google schafft für seine Dienste nun Fakten.

Google geht auf EU-Cookie-Richtlinie ein

Wie genau der Besucher einer Webseite auf die Nutzung von Cookies hingewiesen werden muss, ist aktuell noch umstritten. Mittlerweile blenden viele Webseiten ein Banner bei Besuch der Webseite ein, indem auf die Nutzung von Cookies, den Zweck und Änderungs- bzw. Ablehnungsmöglichkeiten hingewiesen wird. Allerdings wurde in jüngster Zeit die Frage aufgeworfen, ob die EU-Cookie-Richtlinie in Deutschland überhaupt gesetzlich umgesetzt wurde.

Google schafft für Nutzer seiner Dienste Fakten

Google gibt Nutzern seiner Dienste – z.B. Google AdSense, DoubleClick for Publishers – künftig vor, wie sie Besucher auf den Einsatz von Cookies hinweisen müssen. Der Konzern geht dabei auf die Forderungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe des Europäischen Parlaments ein und verweist auch auf diese. Google weist die Nutzer ferner darauf hin, dass diese beginnen sollen Mechanismen für ihre Webseiten zu entwickeln, die automatisch Besucher aus der EU erkennen und entsprechende Informationen zur Cookie-Nutzung einblenden.

Allerdings macht auch Google keine Vorgaben, wie die Information technisch umgesetzt werden soll. Verlangt wird aber von den Nutzern der Dienste, dass sie Besuchern klar und verständlich offenlegen, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Zudem müssen Nutzer „wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen“ ergreifen, um rechtswirksame Einwilligungen der Betroffenen einzuholen.

Bin ich dazu gesetzlich verpflichtet?

Gesetzlich verpflichtet, die Cookie-Richtlinie so umzusetzen wie es Google nun verlangt, sind die Betreiber der Webseiten nicht. Allerdings ist der Nutzer Google gegenüber vertraglich zur vorgegebenen Gestaltung verpflichtet, wenn er die jeweiligen Dienste nutzt.

Einwilligung wirksam?

Auch wenn Google hier gegenüber den Betreibern bzw. Nutzern seiner Dienste in die Initiative geht und sich explizit auf die Vorgaben der Artikel-29-Gruppe bezieht, bleibt das Problem der Wirksamkeit der Einwilligung bestehen, solange mindestens ein Cookie vor Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung des Besuchers gesetzt wird. Die Probleme mit der wirksamen Einwilligung haben wir in der Vergangenheit bereits thematisiert. Zumindest dem aktuellen Stand der Mitteilungen auf den Google Blogs ist nicht zu entnehmen, dass auf dieses Problem von Seiten Google eingegangen wird.

Was in Deutschland so noch nicht vorgekommen ist, ist woanders schon Realität: in den BeNeLux-Staaten verhängten die zuständigen Behörden bereits Strafen, wenn keine wirksamen Einwilligungen eingeholt wurden.