Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein den Anspruch auf Löschung aus einem Bewertungsportal verneint. Es bestünden lediglich Unterlassens- und Löschungsansprüche hinsichtlich unwahrer Behauptungen (Urteil v. 23.9.2014 – Az. VI ZR 358/13).
Kein Löschungsanspruch bei Daten der Sozialsphäre
Geklagt hatte ein Arzt gegen die Betreiberin eines Bewertungsportals, die sich weigerte, Informationen und Bewertungen über den Arzt von ihrem Portal zu entfernen und sein Profil komplett und endgültig zu löschen. Zum einen sei die Betreiberin zur Datenverarbeitung und Übermittlung der Daten an die Nutzes des Bewertungsportals gem. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG berechtigt, so der BGH. Zum anderen beziehen sich die strittigen Daten auf die Sozialsphäre des Arztes und nicht etwa auf seine Privat- oder gar Intimsphäre. Insofern würde das öffentliche Interesse an seinen ärztlichen Dienstleistungen und an Informationen überwiegen. Dies müsse der Arzt auch dann hinnehmen, wenn die Daten bzw. Bewertungen potentielle Patienten dahingehend beeinflussen, dass sie der Praxis des Arztes fernbleiben – aber nur solange es sich um wahre Tatsachen handelt. Bzgl. unwahren Behauptungen bestünde ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung.
Richtige Informationen dürfen nicht gelöscht werden
Der BGH urteilt damit in gewisser Weise passend zum Löschungsanspruch hinsichtlich unwahrer Behauptungen. Folgerichtig steht den Betroffenen ein Anspruch auf Löschung und Unterlassen der Verbreitung unwahrer Behauptungen zu. Bei wahren Tatsachen verhält es sich, so der BGH, de facto umgekehrt. Bei wahren Tatsachen steht dem Betroffenen gerade kein solcher Löschungsanspruch zu, solange es sich um Informationen der Sozialsphäre des Betroffenen handelt und ein berechtigtes öffentliches Interesse an diesen überwiegt. In diesem Fall ist er nicht mehr „Herr seiner Daten“.