Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hat datenschutzrechtliche Bedenken zum Gesetzesentwurf für autonomes Fahren geäußert. Sie schließt sich damit der Kritik ihrer Länderkollegen an. Das geplante Gesetz ließe zu viele Fragen unbeantwortet.
Das autonome Fahren soll gesetzlich noch vor der Sommerpause ermöglicht werden. Darauf drängt auch die Regierung und hat Bundestag und Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf mit Eilbedürftigkeit vorgelegt.
Art und Umfang der Datenverarbeitung zu ungenau
Andrea Voßhoff hat sich in der Debatte um den Gesetzesentwurf der Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten angeschlossen. Konkret handelt es sich um die geplante Neufassung des § 63a des Straßenverkehrsgesetzes. Er schreibt vor, dass ein Datenspeicher in autonom fahrenden Autos Fahrzeugdaten erfassen und drei Jahre speichern soll. Die so gespeicherten Daten sollen bei der Aufklärung eines Unfallhergangs herangezogen werden.
Die Datenschutzbeauftragten bemängeln, dass unklar bleibe welche Fahrzeugdaten genau gespeichert werden sollen. Zudem sei nicht geregelt, ob und unter welchen Bedingungen Daten gelöscht werden und wie die Weitergabe an Dritte gehandhabt wird. Letztlich ist auch noch unklar, in welchen Fällen Unfallgegner und Behörden auf die Daten zugreifen dürfen, um einen Unfallhergang aufklären zu können.
In einem solchen Fall stellt sich unweigerlich das Problem einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner Daten. Diese kann u.a. nur dann vorliegen, wenn der Betroffene vollständig und verständlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert wurde. Bleiben Veränderungen an dem aktuellen Gesetzentwurf aus sollten sich Unternehmen auf eine anhaltende Rechtsunsicherheit einstellen.