§ 34 BDSG: Wie umfangreich muss die Auskunft sein?

Der § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet Daten speichernde Stellen zur Auskunft über die Daten des Betroffenen. Ein Urteil des Amtsgericht Leipzig befasst sich mit dem Umfang der Auskunft (Urteil v. 18.7.2014 – az. 107 c 2154714).

Das AG Leipzig kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass dem Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG unter Umständen auch mit einer „knappen“ Antwort genüge getan sein kann. Der Umfang der zu erteilenden Auskunft richte sich auch nach der Art und Weise der Gewinnung der Daten.

Knappe Antwort ausreichend, wenn Daten frei zugänglich

Im konkreten Fall waren die personenbezogenen Daten, eine berufliche E-Mail-Adresse, öffentlich im Internet zugänglich gewesen Dies hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sowie den Zweck der Nutzung der Daten (vorliegend die Aufnahme in eine E-Mail-Verteilerliste). Da die Daten jedwedem Dritten im Internet zugänglich waren, reiche diese kurze Antwort der Beklagten aus, so das AG Leipzig.

Bei der Beantwortung des Auskunftsanspruches nach § 34 BDSG ist, so das AG Leipzig, auch einzubeziehen, dass Daten für jeden frei zugänglich sind, wenn dies der Fall ist. Dies dürfte zumindest regelmäßig der Fall sein, wenn die Daten, eventuell sogar vom Betroffenen selbst, im Internet veröffentlicht werden. Werden die Daten aber auf eine andere Weise gewonnen, bspw. durch dein Einkauf bei Adresshändlern, muss die Auskunft deutlich umfangreicher ausfallen. Auf jeden Fall ist auch der Zweck der Datennutzung anzugeben.