Die Einwilligung in eine Telefonwerbung muss bewusst erfolgen. Dafür ist die Bereitstellung aller relevanten Informationen vor der Einwilligung erforderlich.
Telefonwerbung: Wann müssen welche Informationen berreitgestellt werden?
Laut dem Landgericht Frankfurt/M. (Urteil v. 10.12.2014 – 2-06 O 030/14) sind Einwilligungen unwirksam, wenn der Datenverarbeiter erst nach Anklicken eines weiteren Links die Informationen über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Name, Anzahl und Branche der verarbeitenden Firmen bereitstellt und die Einwilligung vor Anklicken dieses Links erteilt wird. Eine solche Ausgestaltung erfülle nicht die Anforderung an eine eindeutige und bewusste Einwilligung. Aus diesem Grund ist auch eine vom Datenverarbeiter vorformulierte und bereitgestellte Einwilligungserklärung ungültig, wenn erst nach einem weiterführenden Link darüber informiert wird, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden.
Alle relevanten Informationen, also solche über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie Namen und Anschrift der verarbeitenden Stellen müssen vor der Einwilligung angezeigt werden bzw. abrufbar sein.
Hintergrund
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Ursache war die Gestaltung eines Gewinnspiels. Ein Unternehmen koppelte die Beteiligung an seinem Gewinnspiel an die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken. Der Teilnehmer sollte sich bereiterklären, von „Sponsoren“ und „Kooperationspartnern“ Werbung mittels Telefon, SMS, Mail und Post zu erhalten. Welche Firmen die Daten verarbeiten und welche Daten wie umfangreich erhoben wurden konnte der Teilnehmer erst nach Klick auf weiterführende Links einsehen, nachdem er seine Daten bereits angegeben hatte.
Die mutmaßliche Einwilligung im B2B-Bereich
Während der Verbraucher im BC2-Bereich besonderen Schutz genießt, sind im B2B-Bereich erleichterte Bedingungen für eine Werbung über Telefon möglich. So gestattet das UWG eine Werbemaßnahme aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung. Diese liegt vor, wenn ein konkreter tatsächlicher Umstand ein sachliches Interesse des Anzurufenden vermuten lässt. Was als sachliches Interesse angesehen wird kann nicht abschließend aufgezählt werden und bedarf stets einer Einzelfallentscheidung – vor dem Hintergrund, dass der Werbende die mutmaßliche Einwilligung darlegen und beweisen muss. Angesichts der zunehmenden Sensibilisierung von Unternehmen für Werbeanrufe besteht immer mehr die Gefahr, dass von dieser Darlegungs- und Beweispflicht Gebrauch gemacht wird.