Der Thüringische Landesbeauftrage für Datenschutz steht vor einer großen Herausforderung: ein privater Dienstleister für Aktenvernichtung ging insolvent. Nun lagern auf seinem Gelände seit Monaten ungesichert ca. 250.000 Akten mit teils sensiblen Daten.
Aktenentsorgungsunternehmen lässt sensible Daten zurück
Nach seiner Insolvenz ließ ein thüringisches Aktenentsorgungsunternehmen etliche tausend Akten mit sensiblen Daten zurück. Unter den in einer Lagerhalle gefunden Akten befinden sich auchu.a. vertrauliche Unterlagen von Ärzten, Patientenakten und Unterlagen von Rechtsanwälten. Da der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte mit seiner Behörde nicht ausreichend Personal zur Bearbeitung der Akten hat, ersuchte er Polizei und Innenministerium um Amtshilfe. Beide lehnten ab, nur erhob der Landesdatenschutzbeauftragte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, um die Amtshilfe gerichtlich durchzusetzen.
Zum Datenschutz gehört auch eine ordnungsgemäße Datenvernichtung
Der Fall verdeutlicht, dass zu einem datenschutzrechtlich konformen Umgang mit personenbezogenen Daten auch eine gesetzesmäßige Vernichtung der Daten gehört. Unternehmen, die auf private Dienstleister zur Vernichtung ihrer Akten zurückgreifen, sollten sich mittels einer vertraglichen Auftragsdatenverarbeitung absichern und ihren Prüfpflichten nachkommen. Ein Aktenentsorgungsunternehmen sollte sorgfältig ausgewählt und fortlaufend kontrolliert werden. Denn in einem solchen Fall wie dem vorliegenden besteht das Risiko für die datenschutzrechtlichen Verstöße im Anschluss an eine Insolvenz des Aktenentsorgungsunternehmens haftbar gemacht zu werden, sollten Prüfpflichten missachtet worden sein. Als Auftraggeber einer Aktenvernichtung durch einen Dritten muss regelmäßig kontrolliert werden, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen von diesem eingehalten werden. Das schließt auch eine Ortsbegehung oder Mitfahrt bei einem Aktentransport ein. Um so etwas zu vermeiden, sollten in den ADV-Verträgen entsprechende Klauseln aufgenommen werden, die den Aktenvernichter dazu verpflichten, bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Auftraggeber zu informieren.