OLG Stuttgart: Dashcam-Aufnahmen zulässig

Das OLG Stuttgart hat die Verwendung von sog. Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen für grundsätzlich zulässig eingestuft (Az. Ss 543/15). Es handelt sich dabei um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dashcam-Aufnahme nur bei schwerwiegendem Verstoß zulässig

Das OLG Stuttgart erachtet die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Prozess für grundsätzlich zulässig. Das Gericht führte aus, dass § 6b Abs. 3 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren enthalte. Voraussetzung dafür ist aber ein schwerwiegender Verstoß im Straßenverkehr, bspw. das Überfahren einer auf Rot geschalteten Ampel. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Verstoß anzunehmen, wenn die Ampel seit sechs Sekunden Rot zeigte.

Hintergrund

Das AG Reutlingen verurteilte einen Verkehrssünder zu 200 EUR Bußgeld und einem Monat Fahrverbot, weil dieser über eine Ampel fuhr, die seit mindestens sechs Sekunden rot war. Der Beweis des Verstoßes gelang nur aufgrund einer Dashcam-Aufnahme, die ein weiterer Verkehrsteilnehmer ohne konkreten Anlass durchführte.

Der Kläger legte gegen das Urteil des AG Reutlingen das Mittel der Rechtsbeschwerde ein. Diese wurde vom OLG Stuttgart aber verworfen und das Urteil bestätigt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisierte das Urteil. Die anlasslose Aufnahme von Menschen im Straßenverkehr verstoße gegen geltendes Datenschutzrecht und verletzte die Rechte der Bürger.