Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Seitenbetreiber, die auf ihrer Homepage den „Gefällt mir“- bzw. „Like“-Button einbinden, den Besucher über die Weitergabe ihrer Daten an Facebook hinweisen müssen (Az. 120 151/15).
Besucher unzureichend aufgeklärt
Das LG Düsseldorf entschied in seinem Urteil, dass der Betreiber einer Homepage den Besucher über die Tatsache aufklären müsse, dass Daten (z.B. die IP-Adresse) an Facebook weitergegeben werden. Dies ist der Fall, wenn auf der Homepage der „Gefällt mir“- bzw. „Like“-Button eingebunden wird. Bei diesem Button handelt es sich um ein Plug-in, dass Besucherdaten an Facebook weitergibt, auch wenn der Button nicht angeklickt wird.
Ähnlich wie bei der Nutzung von Cookies ergibt eine solche Information nur Sinn, wenn der Besucher sofort beim Besuch der Seite prominent auf die Datenweitergabe hingewiesen wird. Es reiche nicht aus, dass der Seitenbetreiber sich auf die Datenverarbeitung durch Facebook berufe.
Verbraucherzentrale mahnte ab
Die Verbraucherzentrale NRW hatte insgesamt sechs Unternehmen abgemahnt, die entsprechende Buttons auf ihren Homepages eingebunden hatten. Das Gericht folgte weitgehend der Begründung der Verbraucherzentrale und stellte einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht fest.
Wer als Seitenbetreiber auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich für die 2-Klick-Lösung entscheiden. Dabei müssen Plug-ins von sozialen Netzwerken durch einen ersten Klick aktiviert werden, durch einen zweiten Klick erfolgt die gewünschte Interaktion. Wie oben genannte Besucherdaten werden erst nach dem ersten Klick an die jeweiligen sozialen Netzwerke übermittelt.