Mit einer Einstweiligen Verfügung untersagte das LG Hamburg einem Webseiten-Betreiber die weitere Nutzung des Dienstes, bis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind (Az. 312 O 127/16).
Kann man Google Analytics noch rechtskonform verwenden?
Um eine korrekte Nutzung des Analysetools zu garantieren, müssen u.a. datenschutzrechtliche Vorgaben des Telemediengesetzes (§ 13 TMG) und der Auftragsdatenverarbeitung beachtet werden. Konkret verlangen diese Vorschriften, dass der Besucher bei „Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten“ ist, so wie es das LG Hamburg ist seinem Beschluss deutlich macht. Der betroffene Webseiten-Betreiber informierte die Besucher seiner Seite nicht. Daraufhin untersagte das LG Hamburg die Nutzung von Google Analytics und setzte den Streitwert bei 20.000 € fest.
Google Analytics ist das am meisten genutzte Analysetool für Webseiten. Nach einer Auseinandersetzung mit der Hamburger Datenschutzaufsicht im Jahr 2011 kam Google deren Forderungen nach. Eine rechtskonforme Anwendung war in der Vergangenheit seitdem möglich, wenn die folgenden drei Punkte beachtet wurden, die der Webseite des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnommen sind. Zu beachten ist insbesondere, dass
- den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de).
- auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas.
- mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.
Allerdings sind die vorstehenden drei Punkte nicht mehr ausreichend seit dem Safe-Harbor-Urteil des EuGH aus dem vergangenen November 2015. Danach entfällt die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an Google USA und die oben stehenden drei Punkte reichen für einen rechtskonformen Einsatz von Google-Analytics nicht mehr aus. Zusätzlich wäre nun ein EU-Standard-Vertrag zur Datenübermittlung erforderlich, der die Funktion des Safe-Harbor-Abkommens ersetzt. Bis zum heutigen Tag jedoch bietet Google dies lediglich für den Einsatz seiner Apps an, nicht jedoch für Analytics. Deswegen ist nach dem Kenntnisstand unserer Kanzlei ein rechtskonformer Einsatz von Google Analytics derzeit nicht möglich.
Rechtlicher Hintergrund
Die Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 TMG gelten als sog. Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG (siehe bspw. OLG Hamburg, Urteil v. 27.6.2013 – Az. 3 U 26/12). Folglich können Mitbewerber einen Webseiten-Betreiber abmahnen, wenn dieser den gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommt.