Landgericht Berlin erklärt 25 Google-Klauseln für rechtwidrig

Das Landgericht (LG)  Berlin hat in seinem Urteil vom 19.11.2013 – Az 15 O 402/12 –  insgesamt 25 Nutzungsklauseln und Klauseln über die Datenschutzbestimmungen des Konzerns (im Weiteren „Google-Klauseln“), insbesondere zur Erstellung von Nutzerprofilen, für rechtswidrig erklärt. Gründe waren die zu unbestimmte Formulierung der Klauseln oder die unzulässige Einschränkung der Rechte der Verbraucher.

Google-Klauseln sind zu unbestimmt formuliert

Geklagt gegen diese Google-Klauseln hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Die vom LG Berlin als zu ungenau festgestellten Formulierungen waren, dass Google „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus seinen verschiedenen Diensten zusammenführt und miteinander verknüpft. Auch abgesehen von der unklaren Formulierung, welche Umstände dies denn seien, handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht. Das Zusammenführen von personenbezogenen Daten zu unique-user-profiles wird durch § 15 TMG verboten. Sollte es Google durch das Zusammenführen seiner Daten aus den verschiedenen Diensten möglich sein, solche Profile zu erstellen, darf dies nicht getan werden. Des Weiteren behielt sich Google vor, „möglichweise“ gerätespezifische Daten und Standortdaten der Nutzer zu erfassen. In welchen Fällen dies konkret geschieht wurde dem Nutzer nicht deutlich gemacht. Zwölf Klauseln schränkten die Verbraucherrechte unzulässig ein. So nahm sich Google u.a. das Recht, per Fernzugriff Daten auf den Endgeräten zu ändern oder zu löschen, ganze Anwendungen zu entfernen oder Features von Diensten komplett einzustellen. Eine vorherige Information des Betroffenen erfolge nur, wenn dies „vernünftigerweise möglich“ ist. Auch konnten die Nutzungsbestimmungen einseitig und ohne Zustimmung des Nutzes nachträglich geändert werden.

Einwilligung in Google-Klauseln nicht rechtskonform gestaltet

Zudem argumentierte die vzbv, dass bloße Ankreuzen einer Erklärung mit dem Wortlaut „Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen“ sei keine rechtskonforme Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung seiner Daten. Sollte das Landgericht auch dieser Argumentation des vzbv folgen und das Urteil Bestand haben, kämen immense Veränderungen auf den privaten Sektor, Wirtschaft und Industrie zu. De facto alle Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und nutzen, stützen sich auf Einwilligungen der Nutzer mit dem obigen Wortlaut oder einem ähnlichen. Gilt dieser fortan nicht als rechtskonforme Einwilligung müssen umfassende Änderungen an den Einwilligungen der Nutzer vorgenommen werden.