Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass zur Kontrolle der Arbeitszeiten anonymisierte Daten des Personals ausreichen (Az. BVerwG 6 P 1.13). Eine Namensnennung der Mitarbeiter zur Kontrolle ist nicht erforderlich.
Personalrat hat kein Recht auf lesenden Zugriff der Zeiterfassung
Kläger in diesem Verfahren war der Personalrat der Agentur für Arbeit Duisburg, der beantragt hatte lesenden Zugriff auf alle in der elektronischen Arbeitszeiterfassung vorhandenen Daten der Beschäftigten zu nehmen. Hilfsweise wurde beantragt, monatlich unter Namensnennung der Beschäftigten Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erhalten. Beide Anträge wurden vom BVerwG abgewiesen, entsprechende Ansprüche des Personalrats bestehen nicht. Laut BVerwG sind die Befugnisse des Personalrates aufgabengebunden. Für die reguläre Arbeitszeiterfassung und deren Kontrolle seien aber anonymisierte Daten ausreichend. Lediglich beim Überschreiten der 40-Stunden-Grenze sei eine namentliche Nennung erforderlich und somit zu rechtfertigen.
Gerichte nehmen Grundsätze des Datenschutzes ernster
Dieses Urteil ist zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich ein weiterer Hinweis darauf, dass die Rechtsprechung der Gerichte die Grundsätze des Datenschutzes, und konkret hier der Datensparsamkeit, immer ernster nehmen. Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung ihrer Prozesse darauf achten, dass nicht mehr Daten bereitgestellt werden, als dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.