Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat in seinem Urteil vom 28.11.2013 – Az. 10 A 5342/11 – die Rechtswidrigkeit des Einscannens und Speicherns von Personalausweisen durch Unternehmen festgestellt.
Geklagt hatte ein Automobil-Logistikunternehmen, dem der Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD) Niedersachsen untersagt hatte, die Personalausweise der Besucher und Kunden einzuscannen und auf firmeneigenen Servern zu speichern. Die bereits erhobenen Daten sollten gelöscht werden. Diese Praxis wurde angewandt, um den Geschäftsverkehr und die mehreren tausend Autos auf dem Gelände überwachen zu können.
Das VG Hannover hielt diese Praxis für rechtswidrig. Zwar sei der Personalausweis ein eindeutiges Identifizierungsmittel, allerdings diene dieser der Identifikation durch Vorlegen und Vorzeigen. Das Einscannen und Speichern des Personalausweises sei, als unbeschränkte Erfassung der Daten, gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers. § 14 Personalausweisgesetz (PAuswG) regelt abschließend, wie personenbezogene Daten aus dem Ausweis erhoben und verwendet werden dürfen. Das Scannen wird von den dort abschließenden Regelungen nicht erfasst. Zum Scannen wird zudem in der amtlichen Begründung zum PAuswG explizit mitgeteilt, dass „die opto-elektronische Erfassung (das Scannen) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich ausdrücklich ausgeschlossen werden [soll]“ (Bundesratsdrucksache 550/08 vom 8. August 2008). Speziell Firmen mit Fuhrparks oder einem regen Kunden- und Besucherverkehr und stark frequentierten Zufahrten auf das Firmengelände sollten folglich von dieser Praxis absehen. Da es dem VG gerade um ein unbeschränktes Erfassen der Personalausweisdaten geht, sollte auch davon abgesehen werden Daten per Hand in Besucherlisten einzutragen und diese in Papierform aufzubewahren, zumal auch dies nicht den Anforderungen des § 14 PAuswG genügen wird. Zu beachten ist ferner, dass § 14 PAuswG maßgeblich für die Zulässigkeit der Erfassung personenbezogener Daten des Personalausweises ist und bei jeglicher Erhebung und Verwendung heran gezogenen werden muss.