Dürfen Bilder von Arbeitnehmern auch nach deren Ausscheiden verwendet werden?

Diese Frage hatte das Bundearbeitsgericht zu klären. Ein Arbeitnehmer hatte in die Veröffentlichung von Videoaufnahmen zu Werbezwecken seiner Firma eingewilligt, die Einwilligung nach Ausscheiden aus dem Betrieb aber widerrufen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied (Urteil v. 19.2.2015 – Az. 8 AZR 1011/13), dass die Einwilligung in die Veröffentlichung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn sie ohne entsprechende Einschränkungen erteilt wurde. Der Widerruf ist hierbei nicht ohne weiteres möglich, da sich die Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz richtet und ein Widerruf hierbei nach ständiger Rechtsprechung nur möglich ist, wenn eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Zudem kommt hier nicht das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung: Gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG gehen die spezialgesetzlichen Regelungen des Kunsturheberrechtgesetzes den datenschutzrechtlichen Regelungen vor.