DSK fordert Information des „Altbestandes“

In einem vorangegangenen Blogeintrag gaben wir einen kurzen Abriss über die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Direktwerbung. Hierin fordert die DSK eine Information des „Altbestandes“.

Zwar erkennt die DSK durchaus den Wortlaut des Gesetzestextes, nachdem auf die Datenerhebung nach Wirksamwerden der DSGVO abzustellen ist. Dennoch geht die Art.-29-Gruppe im Hinblick auf den 171. Erwägungsgrund („Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.“) davon aus, dass bei künftigen Kontakten mit den betroffenen Personen die neuen Informationspflichten in angemessener Weise umzusetzen bzw. nachzureichen sind.  Sie stützen dies zudem auf den Grundsatz der Transparenz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Ob für „Altbestände“ tatsächlich eine nachträgliche Informationspflicht besteht, ist Bestandteil laufender Diskussionen die von den Gerichten zu entscheiden sind. Dennoch wird es für die Praxis ratsam sein, die entsprechenden Informationen nachzureichen. Denn die Aufsichtsbehörden werden sich bei der Bewertung der Zulässigkeit von Direktwerbung maßgeblich daran orientieren ob und in wie weit transparent unterrichtet wurde.

MKM empfiehlt in Datenverarbeitungen bei denen die Nachholung der Pflichtinformation nach Art. 13 und 14 DSGVO unkompliziert möglich ist, diese nachzuholen. Zu den Details bei der Umsetzung kommen Sie gern auf uns zu.