Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran. Am 01.01.2020 trat das Bürokratieentlastungsgesetz III in Kraft. Dieses Gesetz nutzt die Chance der Digitalisierung, um die mühsame „Zettelwirtschaft“ in vielen Bereichen zu erleichtern. Mit Erlass des Bürokratieentlastungsgesetzes III wurde nunmehr geregelt, dass Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Ihrer Mitarbeiter*innen durch die Krankenkassen zukünftig nur noch elektronisch bereitgestellt werden. Der Bürokratieabbau, eine Bearbeitung von Krankheitsdaten ohne Medienbrüche und ein geringerer Verwaltungsaufwand im Gesundheitswesen sowie der Wirtschaft sind die Ziele.


Die Datenübermittlung in zwei Schritten:

  • Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit werden durch den Arzt an die zuständige gesetzliche Krankenkasse übermittelt.
  • Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse erstellt diese eine Meldung für den Arbeitgeber zum Abruf dieser Daten.

Welche Daten werden durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt?

Mit der Einführung der eAU werden künftig gem. § 109 Abs. 1 SGB IV folgende Daten an den Arbeitgeber übermittelt:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der AU
  • Datum der ärztlichen Feststellung der AU
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erteilung der AU auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall zurückzuführen ist oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies absolut zu begrüßen, da künftig nur noch die wirklich wesentlichen Informationen zur Arbeitsunfähigkeit übermittelt werden. So ist es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich, anhand des Stempels des Facharztes auf der AU Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung zu ziehen.

Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Bei der Implementierung des Tools muss die Sicherheit der Daten nach Art. 32 DSGVO durch geeignete technische- und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. So sind zum Beispiel folgende Punkte zu beachten:

  • Der Arbeitgeber kann diese Daten nur dann abrufen, wenn der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist und diesen über seine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat. Eine entsprechende Schulung der MitarbeiterInnen, die intern für dieses Verfahren zuständig sind, ist zwingend geboten.
  • Ein angemessenes Schutzniveau ist durch eine verschlüsselte Datenübertragung sicherzustellen.
  • Das Tool muss die Umsetzung der Betroffenenrechte nach Art. 12 – 23 DSGVO sowie die Ausführung der Löschung nach Art. 17 DSGVO ermöglichen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt eingeschränkt (§ 109 I SGB IV nF).

Fazit:

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ein digitales Verfahren für Krankmeldungen von gesetzlich Krankenversicherten – und zwar bundesweit.  Aufwendige bürokratische Abläufe und gelbe Scheine gehören somit der Vergangenheit an und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird Krankenkassen und Arbeitgebern schneller übermittelt. Außerdem muss sich der Arbeitnehmer nicht mehr um die Zustellung der AU kümmern. Die eAU erleichtert die Arbeit sowohl für Personaler als auch Arbeitnehmer erheblich.