Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Direktwerbung

Ein Ergebnis der 96. Datenschutzkonferenz (DSK) war eine Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung. Grund hierfür war, dass mit der DSGVO die bisherigen Datenschutzregelungen für die direkte Werbeansprache weggefallen sind.

Schwerpunkt Interessenabwägung

Mit dem Wegfall der detaillierten Regelungen (insb. § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 BDSG-alt) verlangt die DSGVO alternativ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Interessenabwägung oder eine Einwilligung der betroffenen Person. Die DSK hat im Bezug hierauf, unter Vorbehalt der konkreten Abwägung im Einzelfall, zunächst Grobkategorien für die Abwägung in der Praxis erstellt. Demnach wird voraussichtlich das Interesse des Verantwortlichen solange überwiegen, wie kein  Selektionsverfahren zur Erstellung detaillierter Profile etc. Anwendung findet. E-Mail-Adressen, die unmittelbar von den betroffenen Personen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (Bestandskunden) erhoben wurden und der Zweck der Datenerhebung (E-Mail-Werbung) transparent dargelegt wurde, können grundsätzlich, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG für E-Mail-Werbung genutzt werden. Für Anrufe bei Verbrauchern muss eine klare Einwilligung vorliegen. Für Anrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (B2B) ist zumindest dessen mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Im B2B-Bereich stehen deshalb nicht von vornherein überwiegend schutzwürdige Interessen der Gewerbetreibenden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO entgegen.

Informationspflichten gem. Art. 13 und Art. 14

Bei der Erhebung personenbezogener Daten direkt bei der betroffenen Person muss eine umfassende Unterrichtung stattfinden. Die DSK hat erkannt, dass in der Praxis nicht immer die Möglichkeit besteht einer betroffenen Person alle Informationen aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO sofort bereit zu stellen. Daher sehen sie im Einklang mit der Artikel 29-Gruppe ein zweistufiges Informationsmodell als sinnvoll an.

Sollen personenbezogene Daten, die nicht unmittelbar von dieser Person erhoben wurden, verarbeitet werden, so muss binnen einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats nach einer Verarbeitung eine Information der betroffenen Person i.S.d. Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO erfolgen.

Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung

Die Orientierungshilfe bietet Anhaltspunkte wie eine Einwilligung gestaltet sein muss um den Anforderungen der DS-GVO gerecht zu werden. Hierzu wird u.a. das Double-Opt-In-Verfahren für eine elektronische Einwilligung empfohlen und auf ein nicht ewiges Bestehen einer Einwilligung hingewiesen ohne jedoch auf konkrete Zeiträume einzugehen.

Widerspruchsrecht

Zum Ende der Orientierungshilfe gibt die DSK wichtige Informationen zum Widerrufsrecht nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 DS-GVO. Die DSK setzt auch hier auf praktische Hinweise, wie bspw. bei einer bereits angelaufenen Werbeaktion gehandelt werden kann oder wie eine Werbesperrdatei für die Umsetzung eines Werbewiederspruchs hilfreich ist.

Konkrete Beispiele

Wenn auch die Auflistung (selbstverständlich) nicht abschließend sein kann, stellt die Orientierungshilfe doch einige wichtige Punkte klar. Immerhin schließt sie einige Möglichkeiten der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung aus und bietet damit eine Möglichkeit zur Orientierung.