Mit der sogenannte BDSG-Novelle II traten am 1.9.2009 unter anderem die Änderungen der §§ 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Wir wollen wissen was sich seitdem getan hat.
Berichterstattung der Bundesregierung
Die Änderungen bei den Daten zu Werbezwecken betrafen im Wesentlichen den datenschutzrechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die für Werbezwecke oder Adresshandel genutzt werden sollen. Die Bundesregierung verpflichtete sich mit Inkrafttreten der Vorschriften zu einer Berichterstattung über die Auswirkungen dieser Änderungen zum 31.12.2014. Der nun veröffentlichte Bericht erlaubt einen Einblick, was sich seit der Änderung dieser Vorschriften getan hat. Die Bundesregierung befragte für diesen Bericht die Aufsichtsbehörden sowie die Branchenverbände.
Beschwerden stiegen teils deutlich an
Nach Aussage der befragten Branchenverbände gibt es bei der Anwendung zwar keine größeren Anwendungsprobleme, allerdings werden spürbare Beeinträchtigungen beklagt, bspw. im Direktmarketing per Post. Bei einigen Branchen würde zudem noch Rechtsunsicherheit vorherrschen.
Die Aufsichtsbehörden der Länder verzeichneten teils deutliche Anstiege bei den Beschwerden. Hauptgründe für die Beschwerden waren:
- Email-Werbung außerhalb bestehender Bestandskundenverhältnisse ohne Einwilligung
- Nichtbeachtung des Werbewiderspruchs
- Fehlende Unterrichtung über das Werbewiderspruchsrecht
- Fehlende Informationen zur Datenherkunft
- Datenerhebung für Werbung aus Impressen.
Auch die verwendeten Einwilligungstexte entsprachen häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen. Neben fehlenden Hinweisen auf das Widerspruchsrecht wurden intransparente Ausgestaltungen und Formverstöße als häufigste Mängel angegeben. Besonders hoch schätzen die Aufsichtsbehörden die Bedeutung von elektronisch erklärten Einwilligungen ein. Diese nehmen durch die steigende Anzahl von Internet-Dienstleistern, Email-Werbung und Newsletter-Versand eine gewichtige Rolle ein. Einige Behörden bemängeln im Zusammenhang mit elektronisch erklärten Einwilligungen, dass kleinere Unternehmen diese nicht in der vorgeschriebenen Weise protokollieren und nicht dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Einwilligung für den Nutzer jederzeit abrufbar ist.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht teilte in einer Pressemitteilung vom 25.11.2014 mit, dass es verstärkt gegen die Nichtbeachtung von Werbesprüchen vorgehen wird. Die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen kann mit Bußgeld von bis zu 300.000 € geahndet werden.