Bußgeld für Polizeibeamten nach DSGVO

In Baden-Württemberg hatte ein Polizeibeamter rechtswidrig dienstlich erlangte personenbezogene Daten zu privaten Zwecken genutzt.

Der Polizist hatte unter Verwendung seiner dienstlichen Benutzerkennung über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrbundesamtes die Halterdaten bezüglich des Kfz-Kennzeichens einer privaten Zufallsbegegnung abgefragt. Mit den so erhaltenen Daten und einer anschließenden SARS-Anfrage bei der Bundesnetzagentur erlangte er die dort hinterlegten Festnetz und Mobilfunknummern und nahm – ohne dienstliche Veranlassung oder Einwilligung der Betroffenen telefonischen Kontakt zu ihr auf.

Mit der Abfrage des Kraftfahrtbundesamtes und der Bundesnetzagentur zu privaten Zwecken, hat der Polizeibeamte eigenmächtig zu gesetzesfremden Zwecken personenbezogene Daten verarbeitet.  Dieser Verstoß ist auch nicht der Dienststelle zuzuordnen, da die Abfrage rein zu privaten Zwecken erfolgte.

Unter Berücksichtigung, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, bei der nur eine Person betroffen war, sieht das LfDI-Baden-Württemberg eine Strafe von 1.400€ als angemessen an.