Bußgeld für fehlende Zweckbindung bei E-Mails

Die belgische Datenschutzbehörde (Autorité de protection des donnés, APD) hat ein Bußgeld für die widerrechtliche Nutzung personenbezogener Daten, zu Wahlwerbezwecken, in Höhe von 2.000 € verhängt [LINK].

Die betroffenen (privat) Personen standen über ihren Architekten bzgl. eines Stadtentwicklungsprojekts mit dem dortigen Bürgermeister in Kontakt. Der Architekt schrieb via E-Mail mit dem Bürgermeister und hatte die Betroffenen in „CC“ gesetzt, wodurch ihre E-Mail-Adressen für den Empfänger sichtbar waren. Der Bürgermeister versandte dann am Tage der Kommunalwahlen, über die Antwort-Funktion, eine Wahlbotschaft an die Betroffenen, woraufhin diese Beschwerde beim APD einlegten. Die APD sah darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Demnach dürfen personenbezogene Daten nur für dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Die Verwendung von E-Mail-Adressen die im Rahmen eines städtebaulichen Projekts erhoben wurden, dürfen demnach nicht für Wahlkampfzwecke verwendet werden.
Unter Berücksichtigung der begrenzten Zahl der betroffenen Personen, sowie der Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung erteilte die Datenschutz-Behörde eine Geldbuße von „lediglich“ 2.000 €. Dennoch zeigt diese Entscheidung, dass nicht nur Großkonzerne mit massenhafter Datenverarbeitung Ziel der Aufsichtsbehörden sind. Sondern auch öffentliche Bedienstete sich an die geltenden Gesetze halten müssen.