Auch bei einem Rechtsstreit darf der Arbeitgeber die private Anschrift eines Angestellten nicht herausgeben. Dies urteilte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 20.1.2015 – Az. VI ZR 137/14). Ausnahmen sind jedoch denkbar.
Hintergrund
Die private Anschrift eines Angestellten darf auch im Falle eines Rechtsstreits nicht von dessen Arbeitgeber herausgegeben werden. Hintergrund war ein Rechtsstreit um eine Arzthaftung. Der Kläger verklagte eine medizinische Einrichtung und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz. Aufgrund einer falschen Namensnennung konnte unter der Anschrift der Einrichtung einer der beklagten Ärzte postalisch nicht erreicht werden.
Daraufhin verlangte der Kläger die Herausgabe der privaten Anschrift, selbst als nach einer Namenskorrektur der Beklagte unter der Anschrift seines Arbeitsplatzes postalisch erreicht werden konnte. Um dies zu erreichen verklagte er die medizinische Einrichtung auf Auskunft, da diese sich weigerte die private Anschrift herauszugeben.
BGH: Datenschutz steht Auskunft entgegen
Das Amtsgericht wies die Klage auf Herausgabe der privaten Anschrift ab, das Landgericht gab dem Auskunftsersuchen statt und begründete dies mit einer Unverträglichkeit von Anonymität im Arzt-Patienten-Verhältnis. Auf die Revision der Beklagten hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage auf Auskunft ab.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass das Datenschutzrecht grundsätzlich einer Weitergabe der Anschrift entgegenstehe. Die medizinische Einrichtung habe die private Anschrift des Angestellten zum Zwecke der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses erhalten, § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG. Die Weitergabe an einer Dritten (vorliegend den Kläger) sei hiervon nicht umfasst und damit als zweckfremde Verwendung unzulässig. Zur Weitergabe sei die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, so die Pressemitteilung des BGH vom 20.1.15. Eine rechtswidrige Weitergabe könnte für den Arbeitgeber Bußgelder und Klage des Betroffenen zur Folge haben.
Kommentar: Urteil nicht verallgemeinern!
Das Urteil erfreut den Datenschützer einerseits, vor allem weil der BGH hier stark § 32 BDSG für seine Begründung bemüht, was in der Vergangenheit eher selten der Fall war. Andererseits ist im Hinblick auf eine Verallgemeinerung des Urteils Vorsicht geboten: Der Anspruch auf Datenherausgabe scheiterte im vorliegenden Fall offensichtlich auch daran, dass der eigentliche Grund dafür – die Nicht-Zustellbarkeit der Klageschrift – bereits entfallen war. Ob der BGH im Rahmen eines Auskunftsanspruches nach § 242 BGB, der sich auf Treu und Glauben stützt, auch so entschieden hätte, wenn die Klage nicht hätte zugestellt werden können, erscheint zumindest fraglich. Möglicherweise lässt sich aus dem Urteil selbst nach seiner Veröffentlichung hierzu Weiteres ableiten.