Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint ein generelles Beweisverwertungsverbot nach § 286 Abs. 1 ZPO von heimlich gemachten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz, trotz Verstoß gegen § 6 Abs. 2 (b) BDSG (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen).
Grundsätzlich relevant ist diese Entscheidungen für Arbeitgeber, deren Arbeitsplätze öffentlich zugänglich sind, z.B. Filialen, Büros, Empfangsräume, da besagter Paragraph nur auf öffentlich zugängliche Räume anwendbar ist.. Ausgangslage war die fristlose Kündigung einer, seit 18 Jahren im Betrieb beschäftigten Filialleiterin wegen Diebstahls. Problematisch hierbei war, dass die Überführung nur mittels einer, vom Betriebsrat genehmigten, aber heimlich installierten, Videoüberwachung gelang. Da die überwachten Filialräume öffentlich zugänglich waren, liegt hier – wie auch das BAG feststellt – ein Verstoß gegen § 6 b Abs. 2 BDSG vor. Diesem Verstoß steht laut BAG aber kein Beweisverwertungsverbot nach § 286 Abs. 1 ZPO entgegen. Das BAG prüfte gleich zu Beginn das Verfassungsrecht und sah einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Allerdings überwiege in diesem Fall das Interesse des Arbeitgebers, Straftaten aufzuklären. Eine generelle Unzulässigkeit der, heimlich und unter Verstoß des § 6 b Abs. 2 BDSG gewonnenen Beweise sei nicht grundsätzlich unzulässig.
Allerdings sollte beachtet werden, dass diese Entscheidung nicht automatisch etwaige Sanktionen oder Ansprüche der überwachten Person aufgrund des Verstoßes ausschließt, da hier ausschließlich der verfassungsrechtliche Eingriff geprüft wurde. Schlussendlich sollte auch bedacht werden, dass Dritte, z.B. Kunden, von der heimlichen Überwachung ebenfalls betroffen sind, und ggf. eigene Ansprüche wegen der heimlichen Videoüberwachung haben.