Nach einem Urteil des LG Frankfurt/M. müssen Autokonzerne unabhängigen Marktteilnehmern einen weitgehenden Zugang zu ihren Datenbanken gewähren (Urteil v. 21.1.2016 – Az. 2-03 O 505/13). Ein Datenzugang via Internet zu Fahrzeugdaten über eine Web-Suchmaske ist nicht ausreichend.
Datenzugang über Webseite mit Suchmaske nicht ausreichend
Das LG Frankfurt/M. folgte mit seinem Urteil weitestgehend den Ansichten des Branchenverbandes des Großhandels für Kfz-Teile. Zwar müsse ein Autokonzern unabhängigen Marktteilnehmern keinen uneingeschränkten Zugang in seine Datenbänke gewähren. Allerdings müsse dies „über das Internet“ mittels eines „standardisierten Formats“ ein „uneingeschränkter“ und „standardisierter“ Zugang gewährt werden. Um dies zu gewährleisten sei eine Webseite mit entsprechender Suchmaske aber unzureichend.
Hintergrund
Geklagt hatte der Branchenverband des Großhandels für Kfz-Teile gegen die Praxis eines Autokonzerns, den Zugang zu seinen Daten gegen Entgelt über eine Web-Suchmaske zur Verfügung zu stellen. Händler für Kfz-Teile konnten über diese Suchmaske und die vehicle identification number (VIN) Fahrzeugdaten recherchieren. Unter den gelisteten Daten finden sich u.a. Modellbezeichnungen, Baujahr, technische Daten und Originalteile. Der Teilekatalog wurde ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Der Branchenverband wandte sich gegen diese Praxis und verlangte von dem Autokonzern einen Zugang zu allen hinterlegten Daten. Diesen Zugang sollten ebenso die Mitglieder des Verbandes erhalten. Die Daten sollten zudem in elektronischer und weiter verarbeitbarer Form verfügbar sein. Auch müssten die Daten regelmäßig aktualisiert werden.