Arbeitsgruppe Werbung und Adresshandel eingerichtet

Der Düsseldorfer Kreis, der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, hat die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Werbung und Adresshandel ins Leben gerufen. Diese soll Anwendungshinweise für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbungszwecke erarbeiten. Die Leitung hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) übernommen.

Bayrisches Landesamt für Datenschutzaufsicht leitet Arbeitsgruppe Werbung und Adresshandel

Dem als eher unternehmerfreundlich geltenden BayLDA kommt nun die Aufgabe der Koordination der Arbeitsgruppe zu. Die Arbeitsgruppe hat bereits diverse Hinweise formuliert, die als beschlossen anzusehen sind. Hervorzuheben ist u.a. folgender Anwendungshinweis:

Einflüsse des Wettbewerbsrechts

Bei der Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zwecke der Werbung sollen laut Arbeitsgruppe auch die Anforderungen des Wettbewerbsrechtes Berücksichtigung finden. Im Einzelnen: § 28 Abs. 3 BDSG regelt die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, durch nicht-öffentliche Stellen für werbliche Zwecke. Wettbewerbsrechtlich wiederum enthält § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Regelungen, hinsichtlich der genauen Werbeformen und der Kontaktwege zu den betroffenen Personen (Post, Telefonanruf, E-Mail, etc.). In § 7 UWG ist geregelt, wann von einer unzumutbaren Belästigung des Beworbenen und damit von einer Unzulässigkeit der Werbung auszugehen ist. Weil § 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG die schutzwürdigen Interessen der Beworbenen einbezogen sehen will, nehmen die Aufsichtsbehörden dies zum Anlass, hierin die Anforderungen von § 7 UWG in die Bewertung der Zulässigkeit der Werbung nach § 28 Abs. 3 BDSG einzubeziehen. Für die datenschutzrechtliche Bewertung sind somit die auch die Wertungen des § 7 UWG, für die jeweilige Werbeform, heranzuziehen.

Weitere wichtige Hinweise

  • Freundschaftswerbung (tell-a-friend-Funktion) wird als unzulässig betrachtet
  • Interessentendaten dürfen für Werbezwecke verarbeitet werden
  • Werbung ist nach einem Werbewiderspruch in der Übergangszeit hinnehmbar
  • Anforderungen an eine Einwilligung zur Datenverarbeitung müssen sehr konkret sein

Die unternehmenseigene Arbeit mit personenbezogenen Daten bei Werbung und Adresshandel sollte an die vom Düsseldorfer Kreis herausgegebenen Anwendungshinweise angepasst werden, da zukünftige Überprüfungen durch die Datenschutzbehörden sich (auch) an diesen orientieren werden.